Satzung

06.05.2004 mit Änderungen vom 04.10.2019

§ 1 Name und Sitz

  1.  Der Verein führt den Namen "Tierschutzverein Ammerland e.V." Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter VR 120646 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Westerstede
  3.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Tierschutzgedankens, entlaufenen und herrenlosen Tieren sowie Abgabetieren Schutz, Unterkunft und Pflege zu gewähren, bedürftigen Tierhaltern mit kranken oder verletzten Tieren in Notfällen finanziell zu helfen, Tierquälereien zu verhindern, Tierhalter über die tierschutz- und artgerechte Haltung aufzuklären und Tierquälereien zur Anzeige zu bringen. Der Verein fordert die Abschaffung von Tierversuchen und die Beseitigung der tierquälerischen Haltungssysteme in der Nutztierhaltung. Er fördert über seinen Dachverband die Entwicklung von Ersatzmethoden.
  2. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind:
    a) Zusammenkünfte der Vereinsmitglieder
    b) Durchführung von Vortrags- und Protestveranstaltungen
    c) Erstellung von Informationsmaterial und Verteilung in der Öffentlichkeit, schriftliche Information seiner Mitglieder
    d) Bau und Betrieb eines Tierheims zur Aufnahme und Betreuung von Fundtieren und herrenlosen Tieren sowie Abgabetieren.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinnützige Trägergesellschaft des Tierheims Oldenburg mbH in  26131 Oldenburg. Diese darf die Mittel ausschließlich zur gemeinnützigen Förderung des Tierschutzes verwenden.
  6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
  2. Personenvereinigungen und juristische Personen können die Mitgliedschaft in gleicher Weise erwerben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch freiwilligen Austritt
    b) durch Tod:
    c) durch Ausschluss aus dem Verein:
    a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
    b) Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
    c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung länger als 3 Monate im Rückstand ist. Mit der Streichung von der Mitgliederliste gilt die Mitgliedschaft als beendet.
  2. Dem ausscheidenden Mitglied stehen keinerlei rechtliche Ansprüche gegen den Verein aus seiner Mitgliedschaft zu.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister (Kassierer), dem Schriftführer und bis zu sechs Beisitzern.
  2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stv. Vorsitzende, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind.
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

§ 7 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes
  5. Erlass von Richtlinien für die Aufnahme von Fundtieren und herrenlosen Tieren
  6. Erlass von Richtlinien für den Betrieb eines Tierheims
  7. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  8. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  9. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stv. Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Frist von mindestens einer Woche einzuhalten. Die Einladung soll eine Tagesordnung enthalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stv. Vorsitzende anwesend sind. Den Vorsitz in der Vorstandssitzung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stv. Vorsitzende. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird neu verhandelt. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein schriftliches Protokoll zu führen und vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Es soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter schriftlich verlangt. Vorstandssitzungen sind spätestens drei Wochen vor Mitgliederversammlungen abzuhalten.

§ 9 Schlichtungsausschuss

  1. Zur Schlichtung von Streitigkeiten unter den Mitgliedern wird ein Schlichtungsausschuss bestellt.
  2. Der Schlichtungsausschuss besteht aus:
    - drei Mitgliedern des Vereins, die ein anderes Amt in dem Verein nicht innehaben.
  3. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt.
  4. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird neu verhandelt.

§ 10 Mitgliederversammlungen

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  3. Entgegennahme des Kassenberichts
  4. Entlastung des Vorstands und des Schatzmeisters (Kassierer)
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  6. Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins sowie die Verwendung des Vereinsvermögens, siehe § 2 Abs. 5

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlungen

Jährlich hat mind. eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Wahl des Vorstandes hat geheim zu erfolgen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse im allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur
    Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  3. Hat bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, findet zwischen den Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt.
  4. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und hat Ort und Zeit der Versammlung, die Namen des Versammlungsleiter und des Protokollführers, die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut der Änderung protokolliert werden.
  5. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1.  Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9 - 11 entsprechend.

§ 14. Hinweise zur Gewährleistung der Datensicherheit

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Erstfassung: 06.05.2004, Änderung: 04.10.2019